Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen finden gegenüber Unternehmern (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.

1.2. Alle Lieferungen und Leistungen einschließlich der Vertragsanbahnung und sonstige Nebenleistungen erfolgen aufgrund des Vertragsinhaltes im Einzelfall in Verbindung mit diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn sie uns mehrmals zugehen.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibende Aufforderungen zur Angebotsunterbreitung. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (Vertragsannahme) zustande.

1.4. An Zeichnungen, Angeboten und anderen Unterlagen einschließlich deren elektronischer Form behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.

1.5. Muster werden ohne abweichende Vereinbarung stets entgeltlich geliefert.

1.6. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, stellt der Besteller uns in Hinblick auf daraus entstehende Ansprüche der Rechteinhaber frei.

1.7. Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht; das Recht zur Kündigung und der Wegfall der Gegenleistungspflicht bleiben dabei unberührt.

1.8. Hinweise, Empfehlungen oder Ratschläge im Zuge einer Vertragsanbahnung sind unverbindlich, soweit kein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wurde.

2. Preise- und Zahlungsbedingungen

2.1. Preise verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk, frei verladen, aber ohne Verpackung und Entladung.

2.2. Unsere Forderungen sind - soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden - sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig.

2.3. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine dementsprechende Vereinbarung getroffen, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

2.4. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch) fällig.

3. Gefahrübergang, Abnahme

3.1. Gefahrübergang erfolgt für beide Vertragspartner, soweit nicht formelle Abnahme vereinbart ist, wenn der Liefergegenstand unser Betriebsgelände verlässt. Dies gilt sowohl für Teillieferungen als auch bei Übernahme weiterer Leistungen (z.B. Versand, Anlieferung, Aufstellung) durch uns.

3.2. Abnahme erfolgt unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt, andernfalls nach unserer Erklärung der Abnahmebereitschaft; zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur wesentliche, die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel, die nicht durch geringfügige Restarbeiten beseitigt werden können.

3.3. Der Versand erfolgt - sofern nicht anders vereinbart - nach freier Wahl eines geeigneten Beförderungsmittels durch uns auf Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Lieferfristen, -termine

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- Versand der Auftragsbestätigung
- Klärung aller kaufmännischer und technischer Fragen zwischen den Parteien
- Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten des Bestellers(z.B. Beibringung von Genehmigungen, Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Freigaben)
- gegebenenfalls Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Betriebsgelände verlassen hat bzw. (bei Abholungsvereinbarungen) die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen.

4.4. Bei falscher oder verspäteter Selbstbelieferung zeigen wir Verzögerungen unverzüglich an; auch in diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Das Eigentum an den Liefergegenständen behalten wir uns vor bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, Einlösungen von Schecks und Wechseln sowie künftig entstehender Forderungen, auch aus zeitgleich oder später geschlossenen Verträgen.

5.2. Das Eigentum bleibt auch vorbehalten bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

5.3. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Käufer weiterverarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum, bei untrennbarer Vermischung unser Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

5.4. Der Besteller tritt die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Forderungsabtretung an. Wurde der Liefergegenstand verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran Miteigentum erlangt, steht uns die Verkaufspreisforderung im gleichen Verhältnis zu.

5.5. Der Besteller behält Einzugsermächtigung, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei Zahlungsverzug bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir zum Widerruf berechtigt und können
- dem Besteller Forderungseinzug durch uns oder Dritte androhen
- die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
- die Forderungen selbst einziehen.

5.6. Wir werden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freigeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Das Bestimmungsrecht hinsichtlich freizugebender Forderungen haben wir.

6. Mängel

6.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6.2. Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.4. Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Liefergegenstände schriftlich angezeigt werden, es sei denn, sie waren bei Abnahme bzw. Annahme der Liefergegenstände nicht erkennbar. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, den Zeitpunkt seiner Feststellung die Einhaltung der Rügefrist.

6.5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, ist ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels ausgeschlossen.

6.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt -vorbehaltlich ausdrücklicher Sonderregelungen- grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. In Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und Informationsmaterial enthaltene Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

6.7. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist unsere Haftung auf Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung beschränkt.Wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht, entfällt die Haftung.

6.8. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführende Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Verursacht ein nicht leitend beschäftigter Mitarbeiter einen Schaden grob fahrlässig, beschränkt sich der Ersatzanspruch für Sach- und Vermögensschäden auf das vertragstypisch Vorhersehbare.

7.3. Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ein. Dabei beschränkt sich der Ersatzanspruch auf das vertragstypisch Vorhersehbare.

7.4. Schadenersatzansprüche im Übrigen, insbesondere solche auf Ersatz von Folgeschäden oder auf Grundlage der §§ 823, 831 Bürgerliches Gesetzbuch, sind ausgeschlossen. Eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt davon unberührt.

7.5. Die Punkte 7.1. - 7.4. gelten auch für Ansprüche, die in Fällen des Punktes 1.8. geltend gemacht werden, soweit eine Haftung besteht.

8. Verjährung

8.1. Alle Ansprüche des Bestellers (vorbehaltlich Ziffer 8.2. dieser Bedingungen) - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. 

8.2. Für Schadensersatzansprüche
- nach Abschnitt 7.1 - 7.2.,
- aus arglistigem Verschweigen,
- aus Garantien und
- nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gelten die vertraglichen und gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Nutzung von Software

9.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

9.2. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Geräteleihe / -miete

10.1. Die Klauseln des Punktes 10. gelten zwischen den Parteien im Falle einer miet- oder leihweisen Überlassung von Maschinen oder Anlagen.

10.2. Der Besteller haftet für den Verlust der Gegenstände und für jeden Schaden, der vom Zeitpunkt der Abholung der Gegenstände bis zu ihrer Rückgabe entsteht, in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes.. Die Schadensersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden auf einen Umstand beruht, den der Besteller nicht zu vertreten hat. 

10.3. Der Besteller verpflichtet sich, die Gegenstände bis zur Rückgabe bei einer inländischen Versicherungsgesellschaft gegen Verlust und Beschädigung jeder Art zu unseren Gunsten so zu versichern, dass der Schadenersatzanspruch gedeckt ist. 

10.4. Ist eine Miete vereinbart, wird diese für jeden angefangenen Monat im Voraus fällig.

10.5. Die Rückgabe erfolgt an unserem Firmensitz und gilt nur gegen von beiden Seiten unterzeichnetes Rückgabeprotokoll als vertragsgemäß durchgeführt.

10.6. Jede Beschädigung und jeder Verlust der Gegenstände ist unverzüglich anzuzeigen. Verzögerungen einer Weitervermietung / weiteren Leihe wegen Beseitigung von Mängeln oder Beschädigungen lösen Schadenersatz aus.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Betriebsstandort bzw. das dafür zuständige Amts- oder Landgericht.

11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.

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